Hallen- und Nutzerordnung

 

§ 1 Gegenstand / Zweck

  1. Der Besucher und Nutzer soll in der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof die Möglichkeit haben, das gesamte Angebot an sportlicher Betätigung zu nutzen und auszuschöpfen. Die Haus- und Nutzerordnung dient dazu, die dafür notwendige Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof zu gewährleisten.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Nutzerordnung

  1. Die Haus- und Nutzerordnung ist für alle Gäste, Besucher und Nutzer verbindlich.
  2. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Gast, Besucher und Nutzer die Haus- und Nutzerordnung für einen sicheren und geordneten Betrieb als rechtsverbindlich an.
  3. Das Personal der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof oder deren Beauftragte üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals bzw. deren Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Nutzerordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen nicht rückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch den Geschäftsführer oder dessen Beauftragten ausgesprochen werden.
  4. Im Loipenbereich der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof gelten zusätzliche Bestimmungen und spezielle Vorschriften, die den Aushängen zu entnehmen sind.

 

§ 3 Nutzer

  1. Die Nutzung der sportlichen Einrichtungen der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof ist grundsätzlich jeder Person gegen Zahlung des jeweiligen Eintrittspreises gestattet. Ausgenommen von der Nutzung sind Personen, die unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder aber sich körperlich nicht in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Nutzung der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof zulässt.
  2. Der Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den Schnee- sowie Sozial- und Umkleidebereich sein.
  3. Das Kassenpersonal der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof ist berechtigt vor dem Verkauf ermäßigter Eintrittskarten den Personalausweis bzw. eine andere Legitimation für die Begründung der Ermäßigung zu verlangen. Dies gilt auch für etwaig notwendige Stichproben während der Nutzungszeit. Zu diesem Zweck sind die Nutzer verpflichtet, den Chip-Coin (Zutrittsberechtigung) stets bei sich zu tragen.
  4. Jeder Nutzer muss das in der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten. Neben den üblichen Vorsichtsmaßregeln der wintersportlichen Betätigungen ist im Skisporthallenbereich das Tragen einer wintersportlichen Bekleidung Pflicht. Mit Ausnahme von Veranstaltungen ist der Schneebereich nur mit geeigneten Skiern betreten und genutzt werden. Eigens mitgeführte Sportausrüstungen, insbesondere Skier, sind dem Personal auf Geeignetheit auf Verlangen vorzustellen.

 

§ 4 Öffnungszeiten und Preise

  1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste sind durch Aushang an der Halle sowie im Internet bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Nutzerordnung.
  2. Erworbene Zutrittsberechtigungen können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden und werden damit nicht rückerstattet. Bei Einschränkungen und zwangsläufigen Schließungen der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof wegen technischer Störungen, Wartungsarbeiten sowie Versorgungsausfällen besteht nur insoweit ein Rückerstattungsanspruch des Nutzers auf das Eintrittsgeld, wenn vorgenannte Maßnahmen durch den Betreiber der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof selbst veranlasst wurden. Bei Eintritt höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 
  3. Wechselgeld ist sofort an der Kasse zu kontrollieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  4. Der Nutzer ist verpflichtet, sich bei Betreten des Schneebereichs mit dem Chip-Coin in das Zeitmesssystem einzuloggen und sich bei Verlassen des Schneebereichs wieder auszuloggen. Darüber hinaus wird empfohlen, dass sich der Nutzer beim Verlassen des Gebäudes beim Kassenpersonal einen Bon über das bestehende Chipguthaben ausstellen lässt. Bei Nichtbeachten der vorbezeichneten Vorgehensweise sind sämtliche Reklamationsansprüche des Nutzers wegen etwaiger Zeitdifferenzen ausgeschlossen.
  5. Die Nutzungszeit der sportlichen Bereiche der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof ist bis 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit.

 

§ 5 Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Im gesamten Objekt ist auf höchste Sauberkeit zu achten. Im Schneebereich inklusive Aussichtsbalkon besteht grundsätzlich Rauch-, Verzehr- und Trinkverbot. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf alle anderen Bereiche und Einrichtungen des Hauses.
  2. Der Verzehr der im Bistro erworbenen Speisen und Getränke ist nur im Gastronomiebereich erlaubt.
  3. Die sanitären Umkleidebereiche stehen dem Nutzer entsprechend seiner Zutrittsberechtigung zu Verfügung und sind nur für das Umkleiden, Duschen und sanitäre Bedürfnisse zu nutzen. Die Garderobenschränke sind zu verschließen und auf sicheren Verschluss zu kontrollieren. Es wird keine Haftung für verlorene oder entwendete Gegenstände übernommen. Das Betriebspersonal ist angehalten und verpflichtet, aus Sicherheitsgründen temporär und generell nach Ende der Öffnungszeit Garderobeschrankkontrollen durchzuführen. Gefundene Gegenstände werden als Fundsache behandelt.
  4. Kinder unter 7 Jahren erhalten nur unter Aufsicht der Eltern oder beauftragter erwachsener Personen Zugang zu den Schneebereichen.

 

§ 6 Haftungsbestimmungen

  1. Die Benutzung aller Einrichtungen der LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die LOTTO Thüringen Skisport-HALLE Oberhof samt ihren Einrichtungen in einem verkehrs- und nutzungssicheren Zustand zu halten.
  2. Für Auswirkungen höherer Gewalt, Unfall und Mängeln, die auch bei Einhalten der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Der Betreiber oder sein Beauftragter haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld, Kleidung etc. haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Für Diebstahl haftet der Betreiber nicht. Dies gilt auch bei Beschädigungen von Sachen durch Dritte. Durch Bereitstellung der Garderobenschränke werden keine Verwahrpflichten begründet.
  4. Bei Verlust der Zugangsberechtigung (Chipkarte) sowie von Garderobenschrankschlüsseln sind durch den Nutzer folgende Gebühren zu entrichten:
  • Verlust Garderobenschrankschlüssel: 20,00 Euro
  • Verlust Chipkarte: 5,00 Euro